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Elektronischer Rechtsverkehr im Zivil- und Strafprozess
Ab dem 1. Januar 2011 können Eingaben der Parteien an richterliche Behörden neu auch in elektronischer Form eingereicht werden (Art. 130 Abs. 1 ZPO und Art. 110 Abs. 2 StPO). Die Modalitäten für diesen elektronischen Rechtsverkehr sind in der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren vom 18. Juni 2010 geregelt. Selbstverständlich ändert sich nichts an der Möglichkeit, Eingaben wie bisher in Papierform einzureichen.
Damit eine Eingabe in elektronischer Form rechtswirksam ist, muss sie bestimmte gesetzliche Anforderungen erfüllen. So muss das Dokument (die Eingabe mit allen Beilagen) mit einer anerkannten qualifizierten elektronischen Signatur des Absenders versehen sein, damit seine zuverlässige Identifizierung und die Vollständigkeit und Echtheit des versandten Dokumentes gewährleistet sind. Dies setzt beim Absender den vorgängigen Erwerb einer solchen Signatur voraus. Die Übermittlung hat sodann über eine anerkannte Zustellplattform (virtuelles Postfach; für den Kanton St. Gallen: www.privasphere.com neues Fenster) oder über die spezifische Eingabeadresse der Behörde (Kontaktformular) zu erfolgen. Die Eingabe über die Zustellplattform gewährleistet unter anderem, dass der Absender eine Quittung über den Zeitpunkt des Eingangs seiner Eingabe erhält. Die Eingabe einschliesslich Beilagen ist sodann im Format PDF zu übermitteln.
Unwirksam sind hingegen ein gewöhnliches E-Mail an die Behörde, eine lediglich eingescannte Unterschrift oder auch die Übermittlung von Dokumenten in einem anderen Format als in PDF. Auf solche Eingaben wird wie bisher ohne jegliche Folgeleistung nicht eingetreten.
Eine Frist wird durch eine elektronische Eingabe gewahrt, wenn deren Empfang bei der Zustelladresse der Behörde spätestens am letzten Tag der Frist durch das betreffende Informatiksystem bestätigt wird (vgl. Art. 143 Abs. 2 ZPO und Art. 91 Abs. 3 StPO).
Der elektronische Rechtsverkehr umfasst im Kanton St. Gallen vorerst nur den Empfang von Eingaben, nicht aber die Zustellung durch die Behörden.
Signatursoftware
Füllen Sie ihre Formulare elektronisch aus. Mit der SuisseID und der Gratissoftware Open eGov LocalSigner können Sie diese mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur unterzeichnen:
Software: Open Egov LocalSigner neues Fenster
Benutzeranleitung
Kontaktformulare für elektronische Eingaben
Kontaktformulare für die elektronischen Eingaben an richterliche Behörden und Schlichtungsbehörden werden auf den folgenden Seiten aufgelistet:
Formulare für Parteieingaben
Formulare für die Parteieingaben sind in der Rubrik Formulare abrufbar.
Formulare des Bundes
Unter diesem Link können die Formulare für Parteieingaben des Bundesamtes für Justiz abgerufen werden: Formulare für Parteieingaben neues Fenster
Hinweis:
Am 8. Dezember 2011 fand die Tagung für Informatik und Recht zum Thema "Elektronischer Rechtsverkehr in der Schweiz: Lücken, Tücken und erste Erfahrungen" statt. Die Tagungsunterlagen finden Sie unter http://www.rechtsinformatik.ch neues Fenster.
Anlässlich dieser Tagung referierte u.a. Martin Bauer, stellvertretender Generalsekretär des Kantonsgerichtes St.Gallen, zum Thema "Elektronischer Rechtsverkehr aus Sicht der Gerichte: Einführung und erste Erfahrungen im Kanton St. Gallen".