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Aktuelle Entscheide Kantonsgericht, Handelsgericht und Anklagekammer
Hier finden Sie Urteile, die von aktuellem öffentlichen Interesse sind oder die in der St.Gallischen Gerichts- und Verwaltungspraxis (GVP) publiziert werden sollen.
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Entscheide 2012
| 11.04.2012 | Art. 6 Abs. 1 lit. d EG-ZPO (sGS 961.2); Art. 308 ZPO (SR 272); Art. 518 ZGB (SR 210). Aufsichtsbeschwerde gegen den Willensvollstrecker. Ist nach kantonalem Recht eine gerichtliche Behörde zuständig, richtet sich das Verfahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung. Der Entscheid der Aufsichtsbehörde kann mit Berufung angefochten werden. Der Willensvollstrecker ist verpflichtet, auf Verlangen jedem Erben einzeln und persönlich Auskunft zu erteilen. Nebst der Einsicht in Unterlagen kann der Erbe die Abgabe von Kopien beanspruchen (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 11. April 2012, BS.2012.1). |
| 26.03.2012 | Art. 261 ZPO/CH (SR 272). Anordnung einer vorsorglichen Massnahme. Die Parteien haben in der Vergangenheit Dusch-WC's entwickelt und vertrieben. Nachdem die Zusammenarbeit nun beendet wird, befürchtet die Gesuchstellerin, dass die Gesuchsgegnerin Dusch-WC's an einen Dritten liefert und damit gegen ein vertragliches Konkurrenzverbot verstösst. Sie verlangt deshalb, der Präsident des Handelsgerichts habe der Gesuchsgegnerin durch vorsorgliche Massnahmen die konkurrenzierende Tätigkeit zu untersagen (Präsident des Handelsgerichts St. Gallen, 26. März 2012, HG.2011.286). |
| 24.03.2012 | Art. 117 lit. a ZPO (SR 272). Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Prozessarmut (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, 24. März 2012, ZV.2012.20). |
| 08.03.2012 | Art. 8, 18 Abs. 1, 19 Abs. 1, 38 Abs. 1, 70 Abs. 2, 72, 239 ff., 513 Abs.1 OR (SR 220). Passivlegitimation, formale Solidarität. Qualifikation eines Publikumswettbewerbs als Innominatkontrakt; Verneinung der Qualifikation als Lotterie, Vertrag aus Spiel und Wette, Auslobung oder Preisausschreiben und Schenkung. Unterscheidung Gattungsschuld und Wahlobligation (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 8. März 2012, BO.2011.22/23). |
| 07.03.2012 | Art. 68 und Art. 204 Abs. 2 ZPO (SR 272). Im Schlichtungsverfahren dürfen angestellte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte einer Rechtsschutzversicherung eine Partei nicht als Rechtsbeiständin oder Rechtsbeistand begleiten (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, 7. März 2012, BE.2012.9). |
| 15.02.2012 | Art. 315 Abs. 4 und 5 ZPO (SR 272). Aufschub der Vollstreckbarkeit vorsorglicher Massnahmen (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, 15. Februar 2012, BS.2012.6). |
| 07.02.2012 | Art. 95 Abs. 2 lit. b, Art. 96 und Art. 336 ZPO (SR 272); Art. 27 und Art. 28 Ziff. 3 GKV (sGS 941.12). Gebühr für Vollstreckbarkeitsbescheinigung. Die Erhebung einer Gebühr von Fr. 20.- für die Vollstreckbarkeitsbescheinigung verstösst nicht gegen Bundesrecht (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, 7. Februar 2012, BE.2011.51). |
| 02.02.2012 | Art. 212 Abs. 1, Art. 235, Art. 247 Abs. 1 lit. b, Art. 319 ff. ZPO (SR 272), Art. 4 Abs. 3, Art. 5 Abs. 3 VWMG (SR 221.213.11). Die Schlichtungsstelle für Miet- und Pachtverhältnisse kürzte im Entscheidverfahren die in einer Heiz- und Nebenkostenabrechnung für Wohnräume geltend gemachte Verwaltungspauschale. Dagegen erhob die Vermieterin Beschwerde. Einleitende Erwägungen zum abgeschwächten Untersuchungsgrundsatz. Ausführungen zum Entscheidverfahren vor der Schlichtungsbehörde, insbesondere zur Notwendigkeit eines Verhandlungsprotokolls mit Blick auf eine allfällige spätere Beschwerde. Erwägungen zur Frage, ob als Pauschale geltend gemachte Verwaltungskosten später mit effektiven Kosten begründet werden können (wobei im besonderen Fall die behaupteten effektiven Kosten nicht nachgewiesen waren). Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz, da die Grundlagen für die angenommene ortsübliche Pauschale, welche zur Kürzung führte, aus dem angefochtenen Entscheid nicht ersichtlich waren (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 2. Februar 2012, BE.2011.38). |
| 06.01.2012 | Art. 227, Art. 230 und Art. 308 ff. ZPO (SR 272); Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1, Art. 178 und Art. 179 Abs. 1 ZGB (SR 210). Klageänderung. Ein im Rahmen eines Verfahrens betreffend eine Beschränkung der Verfügungsbefugnis gemäss Art. 178 ZGB (Grundbuchsperre) erst in der Verhandlung gestelltes Begehren auf Abänderung der Unterhaltsregelung ist eine Klageänderung. Das Gericht darf darauf nur unter den Voraussetzungen von Art. 227 ZPO eintreten (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Familienrecht, 6. Januar 2012, FS.2011.43). |