
Verwaltung und Regierung
Servicebereich
Sie sind hier:
Aktuelle Entscheide Kantonsgericht, Handelsgericht und Anklagekammer
Hier finden Sie Urteile, die von aktuellem öffentlichen Interesse sind oder die in der St.Gallischen Gerichts- und Verwaltungspraxis (GVP) publiziert werden sollen.
Die Entscheide werden zunächst nach dem Veröffentlichungsdatum im Internet aufgeführt. Am Monatsende werden sie nach dem Entscheiddatum in das laufende Jahr eingereiht. Damit ist gewährleistet, dass die Benutzerinnen und Benutzer einen schnellen Zugriff auf die neuesten Entscheide haben.
Mit der Suchfunktion können Sie direkt nach Fall-Nummer, Artikel oder Volltext suchen. Weitere Suchmöglichkeiten sind unter dem "?" abrufbar.
Archiv
Entscheide 2010
| 08.03.2010 | Art. 272 und 272a OR (SR 220). Erstreckung Geschäftsraummiete. Bei der Geschäftsraummiete kann in der Regel nur von einer Härte ausgegangen werden, wenn die Existenz des ganzen Unternehmens in Frage gestellt ist. Ist von der Kündigung nur eine Filiale betroffen, kann es bereits an dieser Erstreckungsvoraussetzung fehlen (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 8. März 2010, BZ.2009.84). |
| 22.02.2010 | Art. 2 lit. a und Art. 47 Abs. 2 MSchG (SR 232.11). Bei der für die internationale Klasse 35 "Werbung" eingetragenen Marke "PIZOL" (Name eines Berges) handelt es sich um eine freihaltebedürftige Herkunftsbezeichnung (Handelsgericht St. Gallen, 22. Februar 2010, HG.2009.176). |
| 27.01.2010 | Art. 271 ZPO (sGS 961.2); Art. 3, Art. 17 HonO (sGS 963.75). Bestimmung der Parteikostenentschädigung an obsiegende einfache passive Streitgenossen, welche sich je durch einen Anwalt vertreten lassen (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 27. Januar 2010, BZ.2009.2). |
| 20.01.2010 | Art. 91 Abs. 4 SchKG (SR 281.1). Auskunftspflicht Dritter über Vermögenswerte des Schuldners im Pfändungsverfahren. Eine Auskunftspflicht Dritter besteht grundsätzlich nur im Zeitpunkt des Pfändungsvollzuges und nur dann, wenn nach den Angaben des Gläubigers oder des Schuldners bzw. nach eigener Wahrnehmung des Betreibungsamtes eine begründete Vermutung dafür besteht, dass der Dritte Sachen in Gewahrsam hat, die dem Schuldner gehören. Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt beim Vorgehen gegenüber mitwirkungspflichtigen Drittpersonen eine gewisse Zurückhaltung (Kantonsgericht St. Gallen, Obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, 20. Januar 2010, AB.2009.38). |
| 19.01.2010 | Art. 3 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 lit. b, Art. 9, Art. 18 BGFA (SR 935.61); Art.13 lit. b, Art. 36, Art. 39 AnwG (sGS 963.70). Entzug des Anwaltspatents. Löschung im Anwaltsregister. Veröffentlichung im Amtsblatt. Mitteilung an kantonale Aufsichtsbehörden. Bei Wegfall der Voraussetzungen für den Registereintrag ist die Löschung im Anwaltsregister zwingend zu verfügen. Ein Ermessensspielraum besteht nicht. Eine strafrechtliche Verurteilung wegen Falschbeurkundung und unwahren Angaben gegenüber Handelsregister- und Grundbuchbehörden ist mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbar. Der Kanton St. Gallen ist befugt, den administrativen Entzug des von ihm verliehenen Anwaltspatents zu regeln und einen solchen insbesondere für den Fall vorzusehen, dass die in Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA vorgesehenen persönlichen Bewilligungsvoraussetzungen dahingefallen sind. Der Patententzug darf im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht und den übrigen kantonalen Aufsichtsbehörden mitgeteilt werden (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 19. Januar 2010, BR.2009.1). |
| Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben. Das Verfahren ist noch hängig. |
| 18.01.2010 | Art. 2, Art. 9 Abs. 1, Art. 112 Abs. 1, Art. 129 Abs. 1 und Art. 151 Abs. 1 und 2 IPRG (SR 291) sowie Art. 2 Abs. 1 und Art. 16 Nr. 2 LugÜ (SR 0.275.11). Für eine Klage gegen eine Gesellschaft mit Sitz im Kanton St. Gallen sind die Gerichte an deren Sitz örtlich zuständig, mit welcher die Beklagte verpflichtet werden soll, eine Tochter in Deutschland anzuweisen, die einer ehemaligen Gesellschaft mit Sitz in Ungarn zuzurechnenden Vermögensteile einer bestehenden ungarischen Gesellschaft in eine neu zu gründende Aktiengesellschaft auszuscheiden oder sonstwie in einer gemäss dem ungarischen Gesellschaftsrecht zulässigen Art zu trennen und die Klägerin mit einem Anteil von 56,99% daran zu beteiligen. Die Beklagte erhebt zu Recht die Einrede der abgeurteilten Sache (res iudicata), nachdem die zwischen den gleichen Parteien bereits von ungarischen Gerichten rechtskräftig beurteilte Streitsache mit der vorliegenden in Berücksichtigung des von der Klägerin auf gleicher Grundlage verfolgten Zwecks identisch ist (Handelsgericht, 18. Januar 2010, HG.2008.82). |
| 11.01.2010 | Art. 11 Abs. 2 und 65 Abs. 1 und 2 URG (SR 231.1); Art. 6 Abs. 1 ZGB (SR 210) und Art. 130 Abs. 2 BauG (sGS 731.1). Ist das Klagebegehren auf Unterlassung in der Hauptsache aussichtslos, ist der Erlass von Massnahmen zur vorsorglichen Vollstreckung des Anspruchs nicht gerechtfertigt. Verhältnis des kantonalen öffentlichen Baurechts zum Urheberrecht als Bundeszivilrecht. Wird der Schöpfer eines urheberrechtlich schützenswerten, aber rechtswidrig ausgeführten Bauwerks durch einen gestützt auf kantonales Baurecht verfügten, höchstrichterlich bestätigten Rückbau in seinen Urheberpersönlichkeitsrechten tangiert, so hat er dies jedenfalls dann hinzunehmen, wenn ihn an der rechtswidrigen Ausführung ein Verschulden trifft (Kantonsgericht St. Gallen, Präsident der III. Zivilkammer, 11. Januar 2010, DZ.2009.3). |
| 06.01.2010 | Art. 97 Abs. 1, Art. 99 Abs. 3 i.V.m. Art. 44 Abs. 1, Art. 101 und Art. 440 ff. OR (SR 220). Sorgfaltspflichten bei einem Frachtvertrag, gemäss welchem gegen Entgelt eine Containermulde mit 17,4 Tonnen Schotter auf eine Baustelle zu liefern war. Die Frachtführerin haftet für das Verhalten ihres Mitarbeiters, der sich beim Abladevorgang nicht an die Sicherheitsvorschriften gehalten hat. Der Mitarbeiter der Empfängerin gab das Zeichen zum Unterbruch und zur Fortsetzung des Abladevorgangs, ohne hinreichend dafür zu sorgen, dass sich keine Personen im Gefahrenbereich hinter dem Lastwagen befanden. Entsprechend dem Verschulden des Mitarbeiters der Frachtführerin und demjenigen des Mitarbeiters der Empfängerin haftet die Beklagte für den entstandenen Schaden zu zwei Dritteln. Berechnung des Schadens (Handelsgericht, 6. Januar 2010, HG.2008.42). |
| 04.01.2010 | Art. 101 Abs. 3 BV (SR 101); Art. 20a Abs. 1 ArG (SR 822.11); Art. 7 lit. d UNO-Pakt I (SR 0.103.1); Art. 1bis des Einführungsgesetzes zum eidgenössischen Arbeitsgesetz (sGS 511.1). Feiertagsentschädigung für Angestellte im Stundenlohn. Mit Ausnahme des Bundesfeiertags besteht an Feiertagen keine gesetzliche Lohnzahlungspflicht für Angestellte im Stundenlohn (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 4. Januar 2010, BZ.2009.73). |
